Vorsorgevollmacht – auch für volljährige Kinder!

Erst kürzlich wurde in den Medien wieder von einem Fall berichtet, in dem die Mutter eines 19jährigen nur Dank der vorliegenden Vorsorgevollmacht für ihren Sohn auf die Behandlung im Krankenhaus Einfluss nehmen konnte während er im Koma lag. Hätte sie diese von ihrem Sohn unterschriebene Vollmacht nicht vorlegen können, müsste ein Gericht entschieden, wer den nicht selbst handlungsfähigen Menschen vertreten darf. Liegt eine Vollmacht nicht vor, wird ein externer Betreuer ernannt werden.

Viele Menschen glauben, dass sie in Notfällen automatisch für andere bevollmächtigt sind und für diese entscheiden dürfen. Dies trifft jedoch nicht zu. Selbst in einem medizinischen Notfall nicht. Es gibt keine automatische Notfallvollmacht, weder für Eltern für ihre volljährigen Kinder, noch für volljährige Kinder für deren Eltern oder für Ehepartner untereinander.

In der Vorsorgevollmacht legt der Vollmachtgeber fest, was ein Bevollmächtigter darf und was nicht. Die Vollmacht kann auch nur vorübergehend (z.B. bei einem Auslandsaufenthalt) zum Einsatz kommen. Sinnvoll ist, dass Ärzte, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen von der Schweigepflicht gegenüber dem Bevollmächtigten ­ entbunden werden. Ein Bevollmächtigter sollte über Behandlungen, Operationen und andere medizinische Fragen entscheiden dürfen. So unangenehm das Thema für viele ist: Wird das Kind volljährig, sollten Eltern über Vollmachten im Fall von Krankheit und Tod sprechen.

Jeder Mensch, der über 18 Jahre alt und mündig ist, sollte eine Vollmacht erteilt haben. In Zusammenarbeit mit Jura Direkt, einer Kanzlei in Nürnberg, kann ich Ihnen rechtskonforme Vollmachten und Verfügungen mit rundum Service vermitteln. Jura Direkt hat sich darauf spezialisiert, schnell und kostengünstig rechtsichere Vollmachten zu erstellt. Dafür nehme ich die Wünsche und Vorstellungen von Ihnen auf, übermittle sie an Jura Direkt und dann wird innerhalb kürzester Zeit eine gültige Vollmacht ausgestellt, mit der Sie agieren können.

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