Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wurde der allgemeine Beitragssatz zum 1.7.2023 von 3,05 auf 3,4 Prozent angehoben.
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 7. April 2022 beschlossen, dass der Beitragssatz nach der Anzahl der Kinder zu differenzieren ist. Diese Vorgabe wurde mit der Gesetzesänderung nun umgesetzt. Kinderreiche Familien werden dadurch entlastet.
Für kinderlose Mitglieder ab 23 Jahren steigt der Beitragszuschlag von 0,35 auf 0,6 Prozent. Mitglieder mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren erhalten Abschläge auf den Beitragssatz.
Ab dem 1. Juli 2023 zahlen deshalb Mitglieder ohne Kinder einen Beitragssatz von 4 Prozent, Mitglieder mit einem Kind 3,4 Prozent. Für Mitglieder mit 2 oder mehr Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Prozent je Kind bis zum 5. Kind weiter abgesenkt. Nach der Erziehungsphase zahlen Eltern wieder den Beitragssatz von 3,4 Prozent.
Es gelten folgende neue Beitragsätze für die Pflegeversicherung:
- kein Kind: Pflegebeitrag von 4 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 2,3 Prozent
- 1 Kind: Pflegebeitrag von 3,4 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 1,7 Prozent
- 2 Kinder: Pflegebeitrag von 3,15 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 1,45 Prozent
- 3 Kinder: Pflegebeitrag von 2,9 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 1,2 Prozent
- 4 Kinder: Pflegebeitrag von 2,65 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 0,95 Prozent
- 5 oder mehr Kinder: Pflegebeitrag von 2,4 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 0,7 Prozent
Neu ab Januar 2024 (u.a.): Erhöhung von Pflegeleistungen
- Pflegegeld
Das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent erhöht.
Pflegegrad bis 31.12.2023 ab 1.1.2024
2 316 332
3 545 573
4 728 765
5 901 947
- Pflegesachleistungen
Auch die Pflegsachleistungen werden zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent erhöht.
Pflegegrad bis 31.12.2023 ab 1.1.2024
2 724 761
3 1.363 1.432
4 1.693 1.778
5 2.095 2.200
- Leistungszuschläge vollstationäre Pflege
Für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner werden die Leistungszuschläge zu den pflegebedingten Kosten ebenfalls zum 1. Januar 2024 angehoben.
Verweildauer im Heim bis 31.12.2023 ab 1.1.2024
0 –12 Monate 5 Prozent 15 Prozent
13 – 24 Monate 25 Prozent 30 Prozent
25 – 36 Monate 45 Prozent 50 Prozent
mehr als 36 Monate 70 Prozent 75 Prozent
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld
In einer Akutsituation haben Beschäftigte das Recht, kurzzeitig (bis zu 10 Arbeitstage) der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte Pflege für nahe Angehörige zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Für diese Auszeit kann ihnen ein Pflegeunterstützungsgeld gewährt werden. Dabei handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung der Pflegekasse, die das Gehalt teilweise ersetzt
Bisher besteht der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld in der Regel einmal je pflegebedürftiger Person. Diese Leistung wird ausgeweitet und kann ab 1. Januar 2024 jährlich in Anspruch genommen werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen jeweils erfüllt sind.
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden ab 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht.
Zum 01. Januar 2028 erfolgt eine weitere Erhöhung aller Pflegeleistungen. Die Höhe steht derzeit noch nicht fest.